Datenschutz bei Videoüberwachung

Wüssten Sie nicht auch zu gerne, was auf Ihrem Grundstück vor sich geht – vor allem, wenn Sie einmal nicht zu Hause sind? Das ist aus technischer Sicht dank moderner Video-Überwachung ja auch überhaupt kein Problem. Aber nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt! Was Sie bei einer Video-Überwachung im privaten Bereich alles beachten müssen, erfahren Sie heute in unserem Daitem Blog.

Eines vorweg: Natürlich haben Sie grundsätzlich das Recht, Ihr eigenes und allein genutztes Grundstück mit Hilfe einer Video-Anlage zu überwachen und so zu sichern. Rechtliche Grundlage hierfür bildet die sogenannte Wahrnehmung des Hausrechts. Dieses ist ausdrücklich als berechtigtes Interesse innerhalb der Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO anerkannt. Einen „Freibrief“ für eine quasi grenzenlose Überwachung bedeutet dies jedoch nicht. Denn auch bei der Video-Überwachung im privaten Bereich sind strikte Regeln einzuhalten. Zuwiderhandlungen haben schwerwiegende rechtliche Folgen:

Grenzen der Video-Überwachung

Generell gilt: Die Video-Überwachung muss sich auf Ihr privates Grundstück beschränken und muss an Ihrer Grundstücksgrenze enden. Das heißt: Weder der öffentliche Raum – also beispielsweise der Bürgersteig oder die Straße entlang Ihres Hauses – noch das Grundstück des Nachbarn darf von der Kamera erfasst werden. Ausnahmen sind bei Ihren zuständigen Behörden nachzufragen, falls Ihr Eingangsbereich direkt an der Straße liegt. Und selbstverständlich dürfen auch keine angrenzenden Gebäude in die Überwachung einbezogen sein.

Diese gesetzlichen Vorgaben lassen sich in aller Regel über eine entsprechende Ausrichtung der Kamera erfüllen. Es kann allerdings auch erforderlich sein, beispielsweise mit Hilfe von Ausschwärzen den „Blickwinkel“ der Kamera zu beschränken. Um eine rechtskonforme Abdeckung des Überwachungsbereich zu erzielen und gleichzeitig alle sicherheitsrelevanten Bereiche abzudecken, empfiehlt es sich in vielen Fällen, die Installation einem Fachbetrieb zu überlassen.

Videoüberwachung muss erkennbar sein

Ist die Anlage installiert, sind Sie verpflichtet explizit darauf hinzuweisen, dass Ihr Grundstück von einer Video-Anlage überwacht wird – zum Beispiel in Form eines gut sichtbaren und ausreichend großen Schildes. Mit einem unmissverständlichen Hinweis wie „Video-überwachter Bereich“ eventuell ergänzt durch ein Kamera-Symbol sind Sie auch rechtlich auf der sicheren Seite.

Wie lange darf ich die Video-Aufzeichnungen speichern?

Hier gilt die Faustregel von 48 Stunden. Diesen Zeitraum erachtet die Datenschutz-Grundverordnung bei der Video-Überwachung eines privaten Grundstücks als ausreichend. Danach sind die aufgezeichneten Daten zu löschen. Achtung: Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Stand-alone oder Einbindung in eine Funk-Alarmanlage?

Wenn Sie sich für eine Video-Überwachung Ihres Grundstücks entschieden haben, stehen Sie vor der Wahl: Bevorzugen Sie eine reine Video-Lösung oder möchten Sie die Video-Überwachung in eine Alarmanlage integrieren? Mit der Sicherheitstechnik von Daitem ist beides möglich: Eine separate Video-Lösung ebenso wie die Kombination mit unserer Funk-Alarmanlage D22. Für beide Anwendungen stehen Ihnen verschiedene Kameras zur Verfügung – auffällige Bullet-Kameras ebenso wie dezente Dome-Kameras.

Daitem Videosystem

Das System lässt sich flexibel als reine Videolösung oder in Verbindung mit der Funk-Alarmanlage D22 nutzen.

Alles im Fokus

Welche Systeme am besten zu Ihrem Zuhause passen, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab. Unsere Daitem Facherrichter beraten und unterstützen Sie gerne.